Klasse B / BF17:
direkter Erwerb
Beinhaltet AM,L
ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren (BF17)
ab 18 Jahre
PKW-Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg.
Klasse BE:
nur mit Klasse B
ab 18 Jahre
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf mehr als 750 kg, jedoch maximal 3.500 kg betragen. Die Fahrzeugkombination darf maximal 7.000 kg betragen.
B196:
nur mit Klasse B (Besitz des Führerscheins Klasse B mind. 5 Jahre)
keine eigene Fahrerlaubnisklasse
Krafträder mit nicht mehr als 125 ccm Hubraum und einer Motorleistung von nicht mehr als 15 PS.
Keine Fahrprüfung, nur Theorieunterricht und Fahren.
Die Berechtigung zum Fahren des Leichtkraftrades gilt nur im Inland.
Erweiterung für Besitzer der Fahrerlaubnisklasse B
B197:
Mit dem B197 lässt sich die Führerscheinausbildung auf Fahrzeugen mit
Schalt- und Automatikgetriebe kombinieren, ohne dass es zu Einschränkungen im Führerschein kommt.
Klasse A:
Beinhaltet A1,A2
direkter Erwerb
ab 20 Jahre – für Krafträder bei 2jährigem Vorbesitz der Klasse A2.
ab 21 Jahre – für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
ab 24 Jahre – für Krafträder bei Direkteinstieg
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Klasse A2:
Beinhaltet A1, AM
direkter Erwerb
ab 18 Jahre
Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen) – Motorrad bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2 kWkg. Seit 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren. Beim 2jährigen Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.
Klasse A1:
Beinhaltet AM
direkter Erwerb
ab 16 Jahre
Leichtkrafträder – Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt.
Klasse AM:
direkter Erwerb ab 15 Jahre
Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform.